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Leider können wir nicht mehr ins EU Ausland versenden!Aufgrund der zusätzlichen Registrierungs- und Berichtspflichten de...
15/10/2026

Leider können wir nicht mehr ins EU Ausland versenden!

Aufgrund der zusätzlichen Registrierungs- und Berichtspflichten der EU-Verpackungsverordnung (PPWR), die wir nicht leisten können, bieten wir keinen Versand mehr in andere EU-Mitgliedstaaten an.
Wir haben daher in unserem Shop Versandadressen außerhalb Deutschlands gesperrt.
Bitte bedanken Sie sich bei der zuständigen EU Kommission
eMail: [email protected]
Verantwortlich für diesen ... ist: Frédérique Ries
E-Mail: [email protected]
Telefon Brüssel: +32 2 284 55 49
LinkedIn: Profil Frédérique Ries

Den Text der Verordnung finden Sie hier...
https://eur-lex.europa.eu/legal-content/EN/TXT/?uri=CELEX:52026XC03084

Versandadressen in Deutschland werden weiterhin beliefert.

Prj 108  -  U1550L37
10/10/2026

Prj 108 - U1550L37

U1550L37
10/10/2026

U1550L37

Vorher - NachherU1550L37 Bj 1998, UG100, Splitgetriebe, Arbeitsgruppe, RDRA, nachgerüstet mit 4-Passschrauben am Diff, L...
10/10/2026

Vorher - Nachher

U1550L37
Bj 1998, UG100, Splitgetriebe, Arbeitsgruppe, RDRA, nachgerüstet mit 4-Passschrauben am Diff, Leichtbauhecktraverse, Doppeltankanlage mit 460L, Seilwinde mit Windenstoßstange, Bi-LED Scheinwerfer, Lithium Starterbatterien, Klimaanlage, Reisekomfortsitze, Fahrerhaus Geräusch- und Wärmedämmung, Colorverglasung, Leder, Mittel- u. Dachkonsole, FIS, elektrisch umschaltbare und einstellbare Dämpfer, 2-teilige Alufelgen, Zusatzkontrollleuchten für Öldruck und Wassertemperatur, 240PS, Einzelagregateentlüftung, passiver DPF mit Kat, Kohlefaser Hubbett, National Luna 55L, 2x Heizung, WW Boiler, 4x Wasserfilter, Internet über Industrierouter und Starlink, Große Sitzecke für 5 Personen, Bad, Dusche, Toilette, 800W solar, 170L Wasser in VA Tanks, elektronisch geregelte Wasserpumpe, Legionellenschutz mit Zirkulationsleitung el. gesteuert, Fahrradträger klappbar, Außenküche, 460Ah LiFePo4, Philippi Boardelektrik, LED Leuchten dimmbar, HiFi Anlage mit 4 Lautsprechern....
Gewicht vollgetankt mit Fahrer: 6550kg

Kurz: Da der TÜV Süd unserer Meinung nach rechtswiedrig Gutachten abgesprochen und verweigert hat, hatten wir diesen bei...
05/10/2026

Kurz: Da der TÜV Süd unserer Meinung nach rechtswiedrig Gutachten abgesprochen und verweigert hat, hatten wir diesen beim VM als zuständige Aufsichtsbehörde angezeigt. Da das VM ber den TÜV Süd zu diesem Verhalten veranlasst hat, war es unwahrscheinlich das es hier seiner Kontrollpflicht nachkommt. So war klar, das unsere Anzeige abgelehnt wurde: "kein schuldhaftes Verhalten des TÜV Süd erkennbar" ohne Begründung oder zugrundeliegender Gesetze. Woraufhin ich nach LIFG eine Einsicht in die Akten verlangt habe. Diese wurde wie zu erwarten abgelehnt, Begründung: Durch Herausgabe der Informationen würde der TÜV in Zukunft evtl. nicht mehr mit dem VM zusammenarbeiten um die politisch ideologischen Ziele der Grünen Landesregierung durchzusetzen (sinngemäß) aber lest selber....

Ihr Antrag nach dem LIFG vom 29.08.2026
Sehr geehrter Herr Dennig,
aufgrund Ihres Antrags vom 29.08.2026 an das Ministerium für Verkehr ergeht folgende Ent-
scheidung:
1. Ihr Antrag auf Informationszugang wird abgelehnt.
2. Die Entscheidung ergeht gebührenfrei.
Gründe
Die Prüfung Ihres Antrags hat ergeben, dass Ihrem beantragten Auskunftsersuchen nicht stattgegeben werden kann.
I. Sachverhalt
Mit E-Mail vom 29.08.2026 an das Ministerium für Verkehr, zugegangen am 29.08.2026, haben
Sie Zugang zu sämtlichen beim Ministerium vorhandenen amtlichen Informationen, die die aufsichtsrechtliche Prüfung und die hierzu getroffene abschließende Entscheidung betreffen, be-
antragt und diesen Antrag dabei auf § 1 Abs. 2 Landesinformationsfreiheitsgesetz Baden-Württemberg (LIFG) gestützt. Vorausgegangen war Ihre Nachricht vom 22.05.2026 an das Ministerium für Verkehr, in welcher Sie einen aus Ihrer Sicht vorliegenden Verstoß des TÜV SÜD gegen § 6 Abs. 1 Kraftfahrsachverständigengesetz (KfSachvG) schilderten und darum gebeten haben, dass die zuständige Aufsichtsbehörde, die nötigen Mittel ergreift, „um dieses illegale Verhalten in Zukunft zu unterbinden“. Mit E-Mail vom 27.08.2026 wurde Ihnen mitge-
teilt, dass das Ministerium für Verkehr in ihrer Funktion als Aufsichtsbehörde kein derartiges
Fehlverhalten des TÜV SÜD feststellen konnte.
Ihr Antrag gemäß § 1 Abs. 2 LIFG umfasst explizit folgende Informationen:
1. „sämtliche internen Vermerke, Prüfvermerke, Entscheidungsvorlagen und rechtlichen
oder fachlichen Bewertungen, die im Zusammenhang mit der Prüfung meiner Eingaben
erstellt wurden;“
2. „sämtliche hierzu eingeholten Stellungnahmen des TÜV SÜD bzw. der Technischen
Prüfstelle sowie deren Anlagen;“
3. „sämtliche Stellungnahmen oder Auskünfte der mit dem Vorgang befassten Sachver-
ständigen, insbesondere von Herrn Lerch, soweit solche eingeholt wurden;“
4. „sämtliche E-Mails, Schreiben, Gesprächsvermerke und sonstige Kommunikation zwi-
schen dem Ministerium und dem TÜV SÜD bzw. der Technischen Prüfstelle, soweit diese
für die aufsichtsrechtliche Prüfung herangezogen wurden oder deren Gegenstand wa-
ren;“
5. „sämtliche Unterlagen, aus denen hervorgeht, welche Ermittlungen das Ministerium zur
Prüfung eines möglichen Verstoßes gegen § 6 Abs. 1 KfSachvG durchgeführt hat;“
6. „sämtliche Unterlagen zur Prüfung und Bewertung der Frage, ob und in welchem Um-
fang gegenüber der Technischen Prüfstelle bzw. deren Sachverständigen fachliche Vor-
gaben, Weisungen oder sonstige Vorgaben des Landes Baden-Württemberg hinsichtlich
der Begutachtung von Fahrzeugen ohne hinteren Unterfahrschutz bestanden oder be-
stehen;“
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7. „sämtliche Unterlagen, aus denen hervorgeht, ob im Rahmen der aufsichtsrechtlichen
Prüfung § 11 Abs. 3 KfSachvG berücksichtigt bzw. geprüft wurde;“
8. „sämtliche Unterlagen zur Bewertung der im Rahmen der aufsichtsrechtlichen Prüfung
berücksichtigten Kommunikation zwischen TÜV SÜD und dem Ministerium hinsichtlich
der betreffenden Begutachtung und ihres Ergebnisses;“
9. „die abschließende interne Bewertung bzw. Entscheidung, aufgrund derer das Ministe-
rium zu dem mir mitgeteilten Ergebnis gelangt ist, dass kein Fehlverhalten des TÜV SÜD
im Hinblick auf § 6 Abs. 1 KfSachvG vorliegt;“
10. „das Akten- bzw. Geschäftszeichen des aufsichtsrechtlichen Prüfungsvorgangs sowie,
soweit vorhanden, das Inhaltsverzeichnis bzw. die Dokumentenübersicht der betreffen-
den Akte.“
II. Rechtliche Würdigung
1. Zu Ziffer 1
Ein Anspruch auf Zugang zu den von Ihnen beantragten Informationen nach § 1 Abs. 2 LIFG steht Ihnen nicht zu.
Bei den von Ihnen erbetenen Informationen handelt es sich zwar um amtliche Informationen gemäß § 3 Nr. 3 LIFG, ein Anspruch auf Informationszugang besteht jedoch nicht, soweit
und solange das Bekanntwerden der Informationen nachteilige Auswirkungen auf die Kontroll-, Vollzugs- oder Aufsichtsaufgaben der Aufsichtsbehörden gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 3 LIFG
haben kann. Letzteres ist vorliegend im Hinblick auf die von Ihnen begehrten Unterlagen unter 1. bis 5. sowie unter 7. bis 10. der Fall.
Das Ministerium für Verkehr ist gemäß § 3 Nr. 1 der Verordnung der Landesregierung über Zuständigkeiten nach dem Kraftfahrsachverständigenrecht zuständig für die Aufsicht über
die Technische Prüfstelle für den Kraftfahrzeugverkehr in Baden-Württemberg nach den §§ 10 bis 14 KfSachvG sowie gemäß Nr. 9.1 der Anlage VIIIb zur Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) in Verbindung mit § 4 Landesverwaltungsgesetz zuständig für die Aufsicht über die amtlich anerkannten berwachungsorganisationen in Baden-Württemberg.
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Durch ein Bekanntwerden der durch den Antrag begehrten Informationen besteht die konkrete Möglichkeit, dass die ordnungsgemäße Erfüllung der Aufsichtsaufgaben des Ministeri-
ums für Verkehr nachteilig beeinträchtigt wird.
Gemäß § 13 Abs. 3 KfSachvG ist von der Aufsichtsführung durch das Ministerium für Verkehr insbesondere die Mitteilung negativer Tatsachen über Sachverständige und Prüfer sowie
Prüfingenieure umfasst, die Auswirkungen auf Anerkennung und Betrauung haben können.
Die ordnungsgemäße Erfüllung der Aufsichtsaufgaben stützt sich daher maßgeblich auf die Bereitschaft der beaufsichtigten Institutionen und ihrem amtlich tätigen Personal negative
Tatsachen sowohl aus dem Berufs- als auch aus dem Privatleben der Aufsichtsbehörde aus eigenem Antrieb mitzuteilen. Bei diesen negativen Tatsachen kann es sich beispielsweise
um Ermittlungsberichte der Polizei, um Strafbefehle oder Anklageschriften der Staatsanwaltschaften, um Urteile der Straf- oder Zivilgerichte, um gesundheitliche Einschätzungen
behandelnder Ärzte aber auch um Stellungnahmen der amtlich tätigen Personen und ihren Vorgesetzten zu möglichen fachlichen Verfehlungen handeln. Diese sensiblen Informatio-
nen stellen eine grundlegende Informationsquelle für die Tätigkeit des Ministeriums für Verkehr als Aufsichtsbehörde dar. Würden die kontrollierten amtlich tätigen Personen diese Informationen nicht mehr übersenden, weil sie über das LIFG prinzipiell jedermann zugänglich gemacht werden, hätte dies nachteilige Auswirkungen auf die Aufsichtsaufgaben des Ministeriums für Verkehr.
Mit Ihrem Antrag begehren Sie u. a. Zugang zu sämtlichen Stellungnahmen oder Auskünften
der mit dem Vorgang befassten Sachverständigen, insbesondere von Herrn Lerch, sowie zu sämtlichen Unterlagen aus denen die Sachverhaltsermittlungen, die durch das Ministerium
für Verkehr angestellt wurden, und die interne Bewertung, Prüfung und Entscheidung des
Ministeriums für Verkehr in Ausübung ihrer Aufsichtstätigkeit hervorgehen. In die Bewertung
des Sachverhalts, insbesondere des Verhaltens der beteiligten Sachverständigen fließen stets alle dem Ministerium für Verkehr bekannten positiven und negativen Tatsachen ein, da im Rahmen der Aufsicht gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 KfSachvG sowie gemäß Nr. 3.2 der Anlage VIIIb zur StVZO die Zuverlässigkeit des Sachverständigen für die amtliche Tätigkeit zu prüfen ist. Unzuverlässig im Sinne dieser Vorschriften ist eine Person, die nach dem Gesamteindruck ihres Verhaltens nicht die Gewähr dafür bietet, dass sie ihre Tätigkeit als Sachverständiger künftig ordnungsgemäß ausüben wird. Die Bewertung der Zuverlässigkeit erfordert somit eine Prognoseentscheidung, in die alle bekannten positiven und negativen Tatsachen einzustellen sind.
Eine Schwärzung personenbezogener Daten in den von Ihrem Antrag umfassten Unterlagen
ist nicht geeignet, die vorstehenden Bedenken auszuräumen, da Ihnen die mit dem Vorgang
Seite 5 von 5
befassten Sachverständigen bereits bekannt sind und diese aufgrund der vorschriftsmäßigen Angaben auf Prüfberichten zu Fahrzeuguntersuchungen zwangsläufig öffentlich bekannt sind.
Im Übrigen ist Ihr Antrag auf Informationszugang gemäß § 9 Abs. 3 Nr. 4 LIFG abzulehnen, da Sie zu den im Ministerium für Verkehr vorliegenden Unterlagen und Informationen, die nicht die vorstehend aufgeführten Aufsichtsaufgaben betreffen, bereits im Rahmen Ihrer Anträge auf Informationszugang vom 04.08.2025 und vom 04.12.2025 sowie durch die aktuell beim Verwaltungsgericht Karlsruhe anhängige Verwaltungsrechtssache Zugang hatten.

Fahrzeug Abnahme bei einem unabhängigen technischen Dienst: TÜV RheinlandSeit der TÜV SÜD sich die Ergebnisse technische...
02/10/2026

Fahrzeug Abnahme bei einem unabhängigen technischen Dienst:
TÜV Rheinland
Seit der TÜV SÜD sich die Ergebnisse technischer Gutachten von den Behörden in Baden-Württemberg diktieren läßt, mussten wir zu unabhängigen technischen Diensten wechseln, wie TÜV Rheinland, KÜS und ALLEE.
Den Behörden im GRÜN geführten BW sind Freizeitfahrzeuge dieser Art ein ideologischer Dorn im Auge, da sie diese aber rechtlich nicht verbieten können, haben sie den Umweg über manipulierte Gutachten / Verhinderung von Begutachtungen gewählt.
U1550L37 vollgetankt und reisefertig: 6540kg

Unser Shop wächst... und wird schon wieder von der EU ausgebremst...Versand nur noch innerhalb Deutschland.
15/09/2026

Unser Shop wächst... und wird schon wieder von der EU ausgebremst...
Versand nur noch innerhalb Deutschland.

Wieder mal bei KÜS zur HU & AUUnabhängiger technischer Dienst bei dem wir alle Fahrzeuge ob geschäftlich oder privat vor...
01/09/2026

Wieder mal bei KÜS zur HU & AU

Unabhängiger technischer Dienst bei dem wir alle Fahrzeuge ob geschäftlich oder privat vorfahren. Kompetent und nicht "weisungsgebunden" wie der TÜV SÜD.

Adresse

Großaustr . 11
Kuppenheim
76456

Öffnungszeiten

Montag 09:00 - 17:00
Dienstag 09:00 - 17:00
Mittwoch 09:00 - 17:00
Donnerstag 09:00 - 17:00
Freitag 09:00 - 17:00
Samstag 09:00 - 12:00

Telefon

+4972229675682

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