Kurier&Transport Service Wedemark

Kurier&Transport Service Wedemark Transport - und Kurierdienst -
Vermittlung
Europaweite Eiltransporte & Direktfahrten Allgemeine Geschäftsbedingungen

1. Mangelhaft verpacktes bzw. Sollten z.B.

ALLGEMEINES

(a) Kurier&Transport Service Wedemark ( KTSW ) übernimmt die Beförderung oder Vermittlung eiliger Transporte, die den nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) und den Vorschriften des HGB, des internationalen Verkehrsrechts (CMR, Warschauer Abkommen) unterliegen. Die Transporte erfolgen durch KTSW oder durch selbständige Unternehmer und deren Angestellte, die mit KTSW vert

raglich verbunden sind. KTSW ist auch berechtigt, Transporte an andere Frachtführer zu vermitteln. KTSW wird ausschließlich als Vermittler zwischen Auftraggeber und Frachtführer tätig, wenn Sie den Transport nicht selbst durchführt. KTSW stellt sicher, dass die Durchführung der Transporte auf der Grundlage der HGB / CMR und dieser AGB erfolgt. (b) Abweichungen von diesen AGB werden nur Vertragsbestandteil, wenn sie KTSW schriftlich anerkennt. (c) Der Auftragnehmer ist berechtigt, die Wahl des zur Beförderung der Sendung einzusetzenden Transportmittels nach billigem Ermessen selbst zu treffen, es sei denn, mit dem Versender ist eine abweichende schriftliche Vereinbarung getroffen worden. Befördert werden alle Sendungen, die sich im Sinne des Güterkraftverkehrsgesetzes (GüKG) eignen. Die Beförderung von Personen und Tieren ist ausgeschlossen. Das gleiche gilt für Sendungen deren Lagerung bzw. Beförderung gegen ein gesetzliches oder behördliches Verbot verstößt oder für die eine besondere behördliche Genehmigung erforderlich ist. (d) Von der Beförderung ausgeschlossen sind Sendungen, die aus rechtlichen oder sicherheitstechnischen Gründen nicht zur Beförderung übernommen werden dürfen, sowie Bargeld, Geldanweisungen, bankbestätigte Schecks, Reiseschecks und Wertpapiere. (e) Der Auftragnehmer behält sich vor, Sendungen, wie Briefmarken, Edelmetalle, Juwelen, Edelsteine, Kunstwerke, Antiquitäten, Lebensmittel, Arzneimittel und alle Güter, die der Gefahrstoffverordnung unterliegen, von der Beförderung auszuschließen. Sendungen, die solche Waren beinhalten, müssen vom Versender als solche bezeichnet werden.


2. ÜBERGABE DER SENDUNG

(a) Es obliegt dem Auftraggeber das Transportgut in einer handelsüblichen, transportfähigen Verpackung zu übergeben. unverpacktes Transportgut wird auf Wunsch transportiert, jedoch wird hierfür keine Haftung übernommen. Bei Gefahrgut muss die Verpackung und die Kennzeichnung entsprechend der gesetzlichen Bestimmungen vom Auftraggeber bzw. Versender vorgenommen werden. Unterlässt der Auftraggeber bzw. Versender die ausreichende Kennzeichnung, so ist der Transporteur berechtigt, den Transportauftrag abzulehnen. Eventuelle anfallende Kosten des Transporteurs gehen auf den Auftraggeber über. (b) Die Sendungen sind vollständig und deutlich lesbar zu adressieren sowie ggf. als besonders zu behandelnde Sendungen zu kennzeichnen.


3. ZOLLABFERTIGUNG

Der Versender muss alle erforderlichen Dokumente mit dem Transportgut übergeben. notwendige Zollformulare fehlen, kann in diesem Falle die Firma KTSW oder deren beauftragte Transportunternehmen als Zollagent mit der Zollabfertigung beauftragt werden oder vom Transportauftrag zurücktreten. Die angefallenen Kosten des Transporteurs gehen auf den Auftraggeber über. Das anteilige Transportentgelt beträgt 20% vom Transportauftrag, jedoch mindestens 50,00 €. Weitere Bestimmungen für die Zollabfertigung sind in der VBGL geregelt.


4. GEWÄHRLEISTUNG

(a) Erkennbare Schäden oder Fehlmengen sind bei der Annahme des Transportgutes durch den Empfänger sofort gegenüber dem Frachtführer auf dem Abliefernachweis schriftlich zu vermerken. Verdeckte Mängel sind unverzüglich nach ihrer Entdeckung, spätestens jedoch innerhalb von sieben Tagen nach Lieferdatum bei KTSW anzuzeigen. (b) Allgemeine Vorbehalte wie z.B. "nicht kontrolliert" oder "unter Vorbehalt" bei der Annahme gelten nicht als Anzeige von Fehlmengen oder Schäden. (c) Der Frachtführer ist nicht verpflichtet, genaue Mengen bei Erhalt von Transportgut zu kontrollieren, wenn eine Zählung nicht zumutbar ist (z.B. 1.500 Druckbögen auf einer Palette, oder 25 Kartons mit jeweils 250 Stück, usw.)


5. LIEFERBEDINGUNGEN

(a) Die Annahme des Transportauftrages erfolgt bei Übernahme des Transportgutes. (b) Bei Direktfahrten stellen wir die Sendung schnellstmöglich zu. Die Einhaltung bestimmter Liefertermine wird nur geschuldet, wenn dies ausdrücklich vereinbart wird. Insbesondere müssen bestimmte Liefertermine nicht nur telefonisch gegenüber dem Auftraggeber sondern, auch schriftlich angezeigt werden. (c) Leistungsverzögerungen aufgrund von höherer Gewalt oder von Ereignissen, welche die Durchführung der Leistung wesentlich erschweren bzw. unmöglich machen, entbinden KTSW bzw. den Frachtführer von jeder Laufzeitzusage. Dies gilt insbesondere bei ungünstigen Wetterverhältnissen, Streik, Aussperrung, behördlicher Anordnung, außergewöhnlichen Verkehrsverhältnissen oder mangelnder/fehlender Dokumentation bei der Auftragserteilung seitens des Auftraggebers. In diesen Fällen ist die KTSW oder deren beauftragte Transportunternehmen berechtigt, die Leistung um die Dauer der Behinderung zzgl. einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben oder wegen des noch nicht erfüllten Vertragsbestandteils ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten. (d) Verzugsschäden sind von der Haftung ausgeschlossen, es sei denn, der Verzug beruht auf grober Fahrlässigkeit die KTSW oder deren beauftragte Transportunternehmen, die seitens des Anspruchsstellers nachzuweisen ist. (e) KTSW oder deren beauftragte Transportunternehmen haften nicht für Schäden, die durch Dritte verursacht werden.


6. VERSAND UND GEFAHRENÜBERGANG

(a) Die Haftung für das Transportgut beginnt mit dem Moment der abgeschlossenen Übergabe an den Frachtführer. Falls der Versand ohne Verschulden des Frachtführers unmöglich ist bzw. sich verzögert, geht die Haftung wieder auf den Auftraggeber über. (b) Gegenstand des Transportauftrages ist die Abholung und Ablieferung des zu befördernden Gutes beim Empfänger oder einem berechtigten Dritten. Soweit der Auftraggeber nicht ausdrücklich eine persönliche Aushändigung an den Empfänger fordert, kann die Sendung mit befreiender Wirkung für den Auftragnehmer an
(ba) einen im Betrieb des Empfängers angestellten Mitarbeiter,

(bb) den Ehegatten des Empfängers, einen Angehörigen des Empfänger oder seines Ehegatten sowie einen Bevollmächtigten des Empfängers, sofern die Betreffenden unter der gleichen Anschrift wohnhaft sind,

(bc) einen sonstigen Hausbewohner oder Hausnachbarn, falls keiner der unter (ba+bb) genannten Personen angetroffen wird, ausgeliefert werden. (c) Eine Sendung gilt als unzustellbar, wenn eine Auslieferung der Sendung wegen nicht oder nicht mehr zutreffender Empfängeranschrift nicht möglich ist, oder der Empfänger die Annahme der Sendung aus weichen Gründen auch immer verweigert. Für die Rücklieferung der Sendung an den Auftraggeber (oder Absender) wird ein Zuschlag gemäß aktueller Fassung der Preisliste von KTSW berechnet.


7. ZAHLUNGSBEDINGUNGEN

(a) Die Frachtrate richtet sich, wenn es an einer ausdrücklichen Vereinbarung fehlt, nach der bei Vertragsabschluss jeweils gültigen Preisliste der KTSW. Für die Abrechnung wird die günstigste Straßenverbindung zwischen Abholungs- und Lieferort zugrunde gelegt. (b) Das Beförderungsentgelt ist spätestens bei der Ablieferung des Transportgutes fällig und an den Kurier in bar zu leisten, soweit nicht bargeldlose Zahlung vereinbart ist. Ist bargeldlose Zahlung vereinbart, erfolgt die Abrechnung durch KTSW. (c) Rechnungen sind sofort und ohne Abzug fällig. Zahlt der Auftraggeber auch nach Erhalt einer Zahlungserinnerung nicht, so kann KTSW für die erste Mahnung eine Mahngebühr in Höhe von 5,00 €, für die zweite Mahnung eine Mahngebühr in Höhe von 10,00 € sowie Verzugszinsen in Höhe von 1 % verlangen. Darüber hinaus trägt der Schuldner alle Kosten, die für die erforderlichen Maßnahmen zur Betreibung des offenen Betrages notwendig sind. (d) Eine Zahlung gilt erst dann als erfolgt, wenn KTSW über den Betrag verfügen kann. Bei Scheckzahlung gilt die Zahlung erst dann als erfolgt, wenn der Scheck eingereicht und gutgeschrieben ist. (e) KTSW behält sich die Ablehnung von Scheckzahlungen vor. (f) In Einzelfällen behält sich KTSW vor, eine Anzahlung zur Leistung zu verlangen. (g) Werden KTSW Umstände bekannt, welche die Kreditwürdigkeit des Auftraggebers in Frage stellen, ist KTSW berechtigt, die gesamte Restschuld des Auftraggebers sofort fällig zu stellen. KTSW ist in diesem Falle weiterhin berechtigt, Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistungen zu verlangen. (h) Hat der Auftraggeber Einwendungen gegen die Rechnung, so sind diese innerhalb von 4 Werktagen nach Rechnungserstellung schriftlich geltend zu machen. Nach Ablauf der Frist gelten die Rechnungen als anerkannt. (i) Der für den Auftrag vereinbarte Preis beinhaltet eine Be- und Entladezeit von je 15 Minuten. Sollten darüber hinaus Warte- oder Ladezeiten entstehen, werden diese gesondert laut der jeweils gültigen Preisliste berechnet. (j) Ein Europalettentausch erfolgt nur mit Rückholauftrag, die Berechnung erfolgt gemäß aktueller Fassung der Preisliste.Nebenkosten wie Fähre, Maut usw. werden zusätzlich zum Frachtpreis berechnet. (k) Zuschläge für Nachtfahren sowie Fahrten an Sonn- und Feiertagen werden gesondert in Rechnung gestellt. Alle in der Preisliste genannten Preise sind netto zuzüglich gesetzlicher Mehrwertsteuer.


8. HAFTUNG UND SCHÄDEN

Für das Transportgut besteht über den jeweiligen Frachtführer eine Transportversicherung gemäß BGB, HGB und CMR. Eine Haftung ist ausgeschlossen, wenn der Verlust, die Beschädigung oder die Überschreitung der Lieferfrist auf Umständen beruht, welche der jeweilige Frachtführer auch bei größter Sorgfalt nicht vermeiden kann bzw. deren Folgen er nicht abwenden kann. Weitere Haftungsausschlüsse nach § 427 HGB bleiben unberührt. (a) Für Funktionsstörungen elektronischer Geräte haftet KTSW oder deren beauftragte Transportunternehmen bzw. deren Frachtführer nur, wenn der Anspruchssteller nachweisen kann, dass der Schaden auf Verschulden von KTSW oder deren beauftragte Transportunternehmen bzw. des Frachtführers beruht. Bei Filmen, Datenträgern u.ä. ist die Haftung auf den Materialwert des Transportgutes beschränkt. Gefahrgut, Wertgegenstände, Schmuck, usw. erfordern eine zusätzliche Transportversicherung. (b) Die Ersatzpflicht ist ausgeschlossen, wenn Schäden durch höhere Gewalt oder durch ein Verschulden des Versenders, des Empfängers oder sonstiges Handeln Dritter, das dem Auftragnehmer nicht zugerechnet werden kann oder die durch die Beschaffenheit der Sendung selbst. (c) Außerhalb des kaufmännischen Verkehrs haftet der Auftragnehmer über den unter (b) genannten Haftungsrahmen hinaus, wenn ein Schaden durch vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten seitens des Auftragnehmers verursacht wird. (d) Im kaufmännischen Verkehr haftet der Auftragnehmer über den in (b) genannten Haftungsrahmen hinaus nur im Falle von Vorsatz, grober Fahrlässigkeit und schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten und nur für Schäden, deren Eintritt bei Vertragsabschluss voraussehbar waren. (e) Hat der Versender eine Sendung falsch bezeichnet oder den tatsächlichen Inhalt verschwiegen, ist die Haftung in jedem Fall auf den Schaden begrenzt, dessen möglicher Eintritt aufgrund der vom Versender gemachten Angaben voraussehbar war. (f) Der tatsächliche Wert eines Dokumentes (jeder Gegenstand ohne Handelswert, der nach Maßgabe dieses Vertrages befördert wird) richtet sich nach den Kosten für die Beschaffung oder Ersatzbeschaffung, Wiederherstellung oder Wiederbeschaffung im Zeitpunkt und am Ort der Sendung je nachdem, welcher Betrag geringer ist. Der tatsächliche Wert eines Dokumentes (jeder Gegenstand ohne Handelswert, der nach Maßgabe dieses Vertrages befördert wird) richtet sich nach den Kosten für die Behebung der Beschädigung oder die Ersatzbeschaffung, den Deckungskauf oder des Verkehrswertes im Zeitpunkt und am Ort der Sendung je nachdem, welcher Betrag der geringere ist. Eine Ausweitung der Haftung kann erfolgen, wenn auf Wunsch und zu Lasten des Auftraggebers eine gesonderte Transportversicherung vor Transportbeginn abgeschlossen wird. (g) Sämtliche Ansprüche müssen vom Versender schriftlich beim Auftragnehmer geltend gemacht werden gemäß HGB§§407-449 / CMR. Unterliegt die Beförderung dem Warschauer Abkommen, so gelten dessen besondere Vorschriften über Schadensanzeige, Fristen und Anspruchsverjährung. Im übrigen sind alle Ansprüche innerhalb von 7 Kalendertagen nach Kenntnis des Auftraggebers von dem Anspruch, spätestens jedoch innerhalb 7 Kalendertagen nach Ablieferung der Sendung geltend zu machen; beim Versäumen dieser Frist ist der Anspruch verjährt. (HGB §§439 Verjährung). Kann ein Auftrag, ohne Verschulden der KLS Hannover oder deren Beauftragte Transportunternehmen bzw. deren Frachtführer nicht vollständig ausgeführt werden, wird der vereinbarte Preis trotzdem voll in Rechnung gestellt. Umstände, die die Beförderung oder Ablieferung der Sendung zeitweilig oder dauernd behindern, entbinden den Auftraggeber nur dann von der Zahlung der Vergütung, wenn diese auf Verschulden von Mitarbeitern oder Subunternehmern des Auftragnehmers beruhen. Im Fall von Beförderungs- oder Ablieferungshindernissen hat der Auftragnehmer den Auftraggeber unverzüglich zu unterrichten, wenn die Einholung seiner Weisung erforderlich ist. Ist die Benachrichtigung des Auftraggebers oder die Einholung seiner Weisungen nicht möglich, kann die Sendung zu Lasten des Auftraggebers zum Versender zurück befördert werden.


10. VERJÄHRUNG, GERICHTSSTAND

Sämtliche Ansprüche gegen KTSW, oder von KTSW eingesetzten Frachtführern und , gleich auswelchem Rechtsgrund, verjähren nach einem Jahr, bei Vorsatz nach drei Jahren. Die Verjährungsfrist der Ablieferung des Transportgutes, spätestens mit der Verlustes. (HGB §§439 Verjährung) Der Vermittlungsauftrag sowie die vermittelten Transportaufträge unterliegen dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. Erfüllungsort und Gerichtsstand ist der Sitz der KTSW. Für alle Rechtsstreitigkeiten wird ausdrücklich der Gerichtsstand Hannover vereinbart.


11. DATENSCHUTZ

KTSW ist berechtigt, die im Zusammenhang mit den im Auftrag gegebenen Transporten anfallenden personenbezogenen Absender- und Kundendaten sowie die Entgelt und Zusatzdaten selbst oder in dem zur Erfüllung notwendigen Umfang an Dritte zu vermitteln. Die Rechte des betreffenden nach dem Bundesdatenschutzgesetz auf Auskunft, Berichtigung, Sperrung, Löschung, oder Widerspruch im Hinblick auf gespeicherte personenbezogene Daten können unabhängig vom Ort der Speicherung bei KTSW geltend gemacht werden.


12. SCHLUSSBESTIMMUNG

Sollte eine oder mehrere Bestimmungen dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sein so bleibt die Wirksamkeit der Geschäftsbedingungen im Übrigen hiervon unberührt. Erfüllungsort für alle beiderseitigen Verpflichtungen ist Schönhagen bei Trebbin. Als Gerichtsstand, auch für Wechsel- und Urkundenprozesse, wird Hannover vereinbart.

03/11/2020
24/06/2020

Seit gestern sind wir Werbepartner des Vereines Hannover 96 (Amateure). Wir freuen uns und streben an unser Engagement in der Region noch auszubauen.

Kuscheltiere & Spielwaren ausliefern!
27/09/2018

Kuscheltiere & Spielwaren ausliefern!

18/09/2018
24/12/2017

Wir wünschen unseren Freunden, Kunden und Geschäftspartnern ein besinnliches Weihnachtsfest und einen guten Start in ein gesundes und erfolgreiches Jahr 2018!

22/11/2017
Wir wünschen allen einen guten Rutsch und ein gesundes und erfolgreiches neues Jahr!
31/12/2016

Wir wünschen allen einen guten Rutsch und ein gesundes und erfolgreiches neues Jahr!

04/04/2016
01/01/2016

Wir wünschen allen ein gesundes und erfolgreiches neues Jahr!

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